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2.3 Wareneingang

Wird ein Wareneingang zu einem Material durchgeführt, müssen Sie sich vorher entschieden haben, ob es notwendig ist, qualitätsrelevante Merkmale zu prüfen.
D. h., die Materialstammpflege wurde nicht nur bezüglich des Lieferanten durchgeführt, sondern auch bezüglich der Prüfeinstellungen. Hier legen Sie fest,

      • dass das Material geprüft wird,
      • ob es in Chargen geführt wird
      • und wie die Bestandführung sein soll (Qualitätsprüfbestand ja oder nein).

Die Bestandsführung wird über die Prüfart festgelegt. In diesem Kapitel wird von einem Wareneingang zur Bestellung ausgegangen und hier ist im R/3 standardmäßig die Prüfart 01, mit einer Buchung in den Qualitätsprüfbestand (Q-Bestand), vorgesehen.
Neben der Bestandsführung wird durch die Prüfart auch festgelegt, ob mit einem Prüfplan (siehe Qualitätsplanung) geprüft, was ebenfalls standardmäßig für die Prüfart 01 vorgesehen ist, werden soll.

Nebenstehende Grafik (Bild 1) soll deutlich machen, dass Sie über den Materialstamm steuern, ob ein Material mit Hilfe des QM-Moduls logistisch bearbeitet werden soll.

Natürlich ist es auch ohne die Verwendung des QM-Moduls möglich, ein Material durch die Bewegungsart in den Q-Bestand zu buchen und dann irgendeine Q-Prüfung durchzuführen. Hier ist allerdings von Nachteil, abgesehen von den vielen - auch im Folgenden gezeigten - Möglichkeiten des QM-Moduls keinen Gebrauch gemacht werden kann, das jeder Mitarbeiter, der Buchungsberechtigungen hat, die Charge zum Material ungeprüft in den freien Bestand buchen kann!
Das werden sicher viele Mitarbeiter sein, deswegen kann ich nur von der Nichtverwendung des QM-Moduls abraten!

Nutzen Sie das QM-Modul, angedeutet durch den grünen Teil der Grafik, und befindet sich die Charge im Q-Bestand, kann sie auch nur durch Treffen eines Verwendungsentscheides aus diesem gebucht werden. Hier zieht das SAP-Berechtigungskonzept.

Die im Bild 1 aufgeführten Prozessschritte sind  verlinkt!

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Bild 1

Die in dieser Domäne dargestellten Grafiken, Bildschirmabzüge oder verwendete Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. können auch ohne besondere Kennzeichnung Marken sein und als solche den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.
 

Version vom 05.01.2009

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